Wenn Sie das erste Mal zu uns kommen ist die wichtigste Information für uns, unter welchen Beschwerden und Symptomen Sie aktuell leiden. Berichte von wichtigen Vorbehandlungen ambulant, tagesklinisch oder stationär bringen Sie bitte mit. Wenn Sie Medikamente einnehmen, bringen Sie Ihren Medikamentenplan bitte mit und geben ihn bitte gleich am Empfang ab.
Wenn möglich bringen Sie gleich einen EKG-Ausdruck mit QTc-Zeit und Laborwerten mit (ideal: Na, K, kl. Blutbild, TSH, BZ, Krea, GFR, GOT, GPT, GGT).
Wir können erwachsene Patienten ab dem 18. Geburtstag annehmen und behandeln. Bis zum 18. Geburtstag wenden Sie sich bitte an Kinder- und Jugendlichen-Psychiater, eine Übersicht der nächsten Praxen finden Sie auf der Arztsuche der KV Brandenburg (kvbb.de).
Wir bestätigen ggf. die aktuell verordnete Medikation (Medikationsplan) sowie die aktuellen Behandlungsdiagnosen. Zur Frage der Arbeitsunfähigkeitsatteste vgl. die separate Frage.
Weitere Atteste werden in der Praxis nicht ausgestellt. Ausgenommen sind Befundberichte und Atteste aufgrund gesetzlicher Vorgaben, die externe Behörden anfordern.
Einige Atteste können privat kostenpflichtig sein, Grundlage ist die GOÄ.
Gutachten können durch dafür spezialisierte Gutachtenpraxen erstellt werden, wir sind eine Behandlungspraxis und übernehmen diese deshalb nicht.
Wenn Sie primär eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wünschen und dies der Grund für Ihren Terminwunsch ist, ist dies definitiv NICHT die richtige Praxis für Sie.
Ziel meiner medizinischen Tätigkeit als Facharzt ist die Förderung bei der aktiven Bewältigung aktuellen Symptomatik, Ihrer Beschwerden bzw. Ihrer Erkrankung und bei der Aktivierung Ihrer persönlichen Kräfte und Ressourcen. Trotz einer vorliegenden psychischen Symptomatik, relevanten Beschwerden oder einer Erkrankung ist man nicht automatisch arbeitsunfähig. Auch nach einer Klinikbehandlung oder Rehabilitationsbehandlung ist man typischerweise wieder arbeitsfähig.
Eine medizinisch nicht begründbare Krankschrift könnte sich nachteilig für die weitere Gesundung auswirken, da die damit einhergehende Vermeidung viele Symptome verstärken kann. Die Folge können dann Chronifizierungen von Beschwerden bei einer langen Abwesenheit von der Tätigkeit/dem Arbeitsplatz sein.
Krankschriften über viele Wochen und sogar Monate bzw. Jahre haben in unserem Fachgebiet selten einen medizinischen Hintergrund. Die persönliche Meinung ( z.B. „da kann ich jetzt auf keinen Fall wieder hingehen“) weicht dabei nicht selten von der Facharztmeinung ab und könnte eher auf einen ungelösten Konflikt hindeuten. Konflikte am Arbeitsplatz, mit dem Arbeitgeber oder Kollegen bzw. Vorgesetzten müssen persönlich oder ggf. rechtlich gelöst werden, eine medizinische Lösung gibt es dafür meist nicht.
Eine Krankschrift wäre dann keine wirkliche Lösung, sondern eine Verlagerung des Problems auf Hausärzte und Fachärzte. Dadurch kann es zu einer Vermeidung der erforderlichen Auseinandersetzung und Klärung kommen. Erst eine Klärung oder Neuorientierung kann in der Folge neue Kräfte freisetzen.
Ärztliche Atteste sind wie die Anfertigung einer Urkunde sehr sorgfältig vor Ausstellung anhand bestimmter Kriterien zu prüfen. Längst nicht jede Vorstellung von Betroffenen zur persönlichen Arbeitsfähigkeit erfüllt sich bei fachärztlicher Prüfung und Einschätzung. Zweifel sind immer dann angebracht, wenn nicht der Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund seiner Erkenntnisse aus der Sprechstunde attestiert, sondern Patienten wünschen, dass eine solche ausgestellt wird. Eine „Bestellung“ einer Krankschrift ist in dieser Praxis somit nicht möglich.
Eine Entscheidung über eine aktuell zu attestierende Arbeitsunfähigkeit trifft ausschliesslich der Arzt in der Sprechstunde, nicht der Patient, kein Angehöriger, kein Arbeitgeber.
Kein Versuch durch Patienten oder Angehörige am Empfang oder im Sprechzimmer eine Krankschrift zu erzwingen, führt in dieser Praxis zur Krankschrift.
Nein. Eine ambulante Vorstellung in einer Facharztpraxis erfüllt nicht die Kriterien einer Arbeitsunfähigkeit.
Hier einige Grundlagen, die ggf. bei der Beantwortung der Frage helfen können:
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt neben dem Solidarprinzip, dem Sachleistungsgrundsatz und der Solidarischen Finanzierung das Wirtschaftlichkeitsgebot. Das Wirtschaftlichkeitsgebot besagt, „dass die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Ärzte nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen“.
Ausreichend bedeutet, dass die Leistungen dem Einzelfall und dem aktuellen medizinischen Stand der Erkenntnisse sowie Fortschritt entsprechen sollen. Die Leistung ist ausreichend, wenn sie gerade dazu genügt, den Behandlungserfolg zu erzielen. Zweckmäßig bedeutet, dass die Leistung dem Behandlungsziel dienlich ist, also zum Behandlungserfolg beiträgt. Wirtschaftlich bedeutet, dass die Leistung qualitativ hochwertig aber unter Einsatz von geringem Aufwand an Kosten erbracht werden soll. Notwendig bedeutet, dass die Leistung für den Behandlungserfolg erforderlich und nicht ersetzbar ist, jedoch nicht über den Umfang dessen geht, was für die Behandlung nötig ist.
Diese Grundlagen vor Augen prüfen Haus- und Fachärzte in jedem Fall, welche Behandlungen sie einleiten oder anregen. Nicht selten kommt es dabei zu unterschiedlichen Wahrnehmungen von Patienten und deren gefühltem Bedarf und der medizinischen Notwendigkeit.
Die medizinische Versorgung der Bundesrepublik gilt als sehr umfassend und sozial. Umso wichtiger ist es, mit den aktuell zur Verfügung stehenden Ressourcen pfleglich umzugehen und die verschiedenen Behandlungsebenen ambulant, (teil)-stationär und rehabilitativ klug zu nutzen und medizinische Leistungen der Solidargemeinschaft immer nach ärztlicher Indikation und Verordnung, nicht nur nach Patientenwunsch ohne o.g. Prüfung zu erbringen. Dies soll ermöglichen, das die Leistungen dorthin gelangen, wo sie medizinisch indiziert und benötigt werden, der persönliche Wunsch nach einer bestimmten Leistung reicht nicht aus.
Wer bestimmte Leistungen ohne Leistungspflicht seiner Kasse trotzdem nutzen will, kann sie z.T. auch privat bezahlen (sog. „Igel“-Leistungen), dies ist jedoch nicht Teil des Leistungsspektrums dieser Praxis.
Autismus-Diagnostik wird im Kindes- und Jugendalter durch Kinder- und Jugendpsychiater und Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten durchgeführt. Eine erstmalige Autismus-Diagnose im Erwachsenenalter ohne Auffälligkeiten davor ist sehr unwahrscheinlich. Bei Vorliegen von Diagnostik aus der Kinder- und Jugendzeit beziehen wir diese Unterlagen aber in unsere Behandlungsangebote mit ein. Eine erstmalige Diagnostik bei Verdacht auf Autismus/M. Asperger bei Erwachsenen ist nicht Teil des Leistungsspektrums der Praxis.
Ihren ersten Termin (im Behandlungs-Quartal) können Sie online reservieren, wir prüfen diesen und bestätigen ihn dann. Nachfolgetermine erhalten Sie direkt in der Sprechstunde.
Bei Patienten, die reservierte Termine nicht wahrgenommen oder nicht rechtzeitig abgesagt haben, besteht keine Möglichkeit mehr, Termine online zu reservieren. Diese müssten sich dann ausschließlich telefonisch oder persönlich um einen Termin bemühen.
Patienten mit offenen Rechnungen können ebenfalls keine Termine online reservieren.
Aufgrund unserer hohen Nachfrage in der Praxis am Empfang können wir nicht gleichzeitig mit Patienten vor Ort sprechen und telefonieren. Aus diesem Grund haben wir einen Telefonassistenten installiert, der Ihnen hilft die wichtigsten Fragen erklärt zu bekommen.
Zur Terminvereinbarung nutzen Sie bitte die Online-Terminanfrage über unsere Homepage oder kommen persönlich vorbei um Ihren Termin zu vereinbaren.
Email-Anfragen zur Terminvereinbarung können nicht beantwortet werden, Sie finden alle Informationen auf der homepage.
Zusammenfassung: Termine bitte online oder persönlich reservieren.
Die von Ihnen genannten Medikamente haben ein hohes Abhängigkeitspotential und werden von uns sehr zurückhaltend für die ambulante Behandlung bewertet. Ein Rezept selbst in der kleinsten Packungsgrösse N1 ist deshalb nahezu ausgeschlossen. Wenn dies zwingend aus meiner Sicht erforderlich sein sollte, spreche ich Sie dazu an und kläre Sie ausführlich dazu auf. Ein Wunsch Ihrerseits nach einer solchen Verordnung würde nicht zu einer Rezeptierung führen.
Das können Sie und macht Sinn, wenn Sie langjährig bei mir in Behandlung sind. Nur einen Termin deshalb zu machen um die Praxis als Kontakt für einen Kostenträger anzugeben ist nicht zielführend sondern eher kontraproduktiv, da die Angaben aus einem bis wenigen Terminen nicht ausreichen würden, um Ihren Antrag zu stützen.
Die Praxis ist bezüglich aller Unterlagen, Informationen, der website etc. in deutsch organisiert. Sollten Sie sprachlich mit Ihrem Deutsch an Grenzen kommen (da dies nicht Ihre Muttersprache ist), werde ich versuchen meine englischen Sprachkenntnisse für einzelne Begriffe mit zu nutzen. Eine rein in englischer Sprache durchgeführte Sprechstunde ist nicht Teil des Leistungsspektrums der Praxis.